Jeder verantwortlich handelnde Unternehmer und Unternehmerin sollte sich mit Risikomanagement und Krisenfrüherkennung beschäftigen. Alleine schon vor dem Hintergrund, um das Unternehmensvermögen und häufig auf Grund von Haftungsverbünden, auch das Privatvermögen zu schützen.

Die bisherigen Anforderungen, ein Krisenfrüherkennungssystem zu installieren, ergaben sich bisher aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs.
Mit dem seit 01. Januar 2021 geltenden StaRUG wurde jetzt eine allgemeine gesetzliche Regelung geschaffen, unabhängig von der Größe der Gesellschaft, in der die Verpflichtung für Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems definiert wird.

Ein Krisenfrüherkennungssystem erfüllt folgende Aufgaben:

  • Laufende Überwachung des Geschäftsverlaufs
  • Erkennen jeglicher Entwicklungen, die zu einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können
  • Die Pflicht zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen in erweiterter Eigenverantwortung

Diese Pflichten sind organrechtliche Dauerpflichten.

Außerdem greift das StaRUG in den § 18 der Insolvenzordnung (drohende Zahlungsunfähigkeit) ein. Zur Vermeidung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit muss die Durchfinanzierung eines Unternehmens für mindestens 24 Monate sichergestellt sein. Dies ist durch eine integrierte Unternehmens-, bzw. Finanzplanung nachzuweisen.

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Fragen zur Risikokurzanalyse

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Übrigens: Der Gesetzgeber schreibt seit dem 01. Januar 2021 mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verpflichtend vor, dass sich die Organe von Kapitalgesellschaften mit Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement beschäftigen müssen. Dies gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, also unabhängig von der Größe der Gesellschaft.

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In einer Bankenumfrage des Bundesverbands der KMU-Berater, antworten 96,5 % der befragten Banken, auf die Frage wie wichtig ist ein Risikofrühwarnsystem, mit „relativ wichtig, „wichtig“ oder „äußerst wichtig“. (Weitere Informationen dazu in unserem Blog) Wir erwarten auf Grund dieser Aussagen, dass der Betrieb eines Risikofrühwarnsystems, eine weitere wichtige Voraussetzung zur Kreditvergabe sein wird.

Weitere Informationen zum neuen Sanierungsrecht StaRUG veröffentlichen wir hier in Kürze.

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