Beschränkte Verlängerung des Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen wurde durch das COVInsAG bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Damit ist beabsichtigt, dass Unternehmen, die durch die Folgen der COVID-19 Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, insolvenzantragspflichtig werden, zunächst keinen Insolvenzantrag zu stellen haben. Die Anzahl der Insolvenzanträge ist in den zurückliegenden Monaten im Vergleich zum Vorjahr rückläufig. Ob das damit zusammenhängt, dass die o.g. Regelung evtl. großzügig ausgelegt wird, wird sich noch herausstellen.
In einer Pressemitteilung v. 02.09. 2020 gibt das Bundesjustizministerium jetzt bekannt, dass eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen wurde. Jetzt kommt die nächste Einschränkung. Dies gilt nur noch für Unternehmen, die überschuldet sind. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, sind verpflichtet, ab 01.10.2020 einen Insolvenzantrag zu stellen!
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/090220_Insolvenz.html
Dies hat zur Folge, dass insbesondere bei krisenbehafteten Unternehmen unverzüglich mit weiteren Gegenmaßnahmen zu beginnen ist und diese durch Erstellung einer Liquiditätsplanung zu dokumentieren sind. Unsere Beratungserfahrung zeigt, dass dieses Tool in vielen mittelständischen Unternehmen nicht eingesetzt wird. Sofern die internen Ressourcen hierfür nicht vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, qualifizierte Berater einzusetzen.