Unternehmensfinanzierung und kurzfristige Liquiditätssicherung in der Corona-Krise
Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise
Inhalt
1. Ausgangssituation
Bedingt durch die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, entstehen mittlerweile massive Einschränkungen in den Geschäftsverläufen und viele Unternehmen mussten ihre Geschäftsaktivitäten einstellen. Auf Grund des hohen Komplexitätsgrades, erscheint es sinnvoll, die Beschreibung der Handlungsempfehlungen detailliert darzustellen.
1.1 Welche Folgen ergeben sich daraus für Unternehmen?
Zunächst treten massive Umsatzeinbrüche auf, die Verluste generieren und mit zeitlicher Verzögerung die Liquidität reduzieren, bzw. zu Liquiditätsengpässen führen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Eintreibung bestehender Forderungen, insbesondere im B2B-Bereich schwieriger wird, da jedes Unternehmen bemüht ist, die eigene Liquidität soweit wie möglich zu sichern. Die Neigung, die Bezahlung von Lieferanten erstmal zu verschieben, kann in Folge eine Kettenreaktion auslösen.
1.2 Kurzarbeit
Die Beantragung von Kurzarbeit entlastet die Unternehmen von Personalkosten und trägt mit Sicherheit dazu bei, die Krisensituation zu entschärfen. Als alleiniges Hilfsmittel ist sie jedoch nicht ausreichend, da weitere fixe Kosten im Unternehmen kurzfristig nicht, bzw. nur teilweise zu reduzieren sind. Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld, die notwendige Dokumentation und Vereinbarungen, kann das Steuer- und/oder Buchhaltungsbüro unterstützen. Informationen zum Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
2. Aufgaben auf Seiten der Unternehmen
2.1 Sicherung der Liquidität - Statusfeststellung
Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens sind neben operativen Maßnahmen, finanzwirtschaftliche Maßnahmen unerlässlich. Sofern das Unternehmen nicht bereits laufend eine Liquiditätsplanung betreibt, ist spätestens jetzt eine Liquiditätsplanung zu erstellen. Ihre Aufgaben bestehen darin, die Zahlungsströme für die nächsten Wochen abzubilden. Die Liquiditätsplanung dient auch als Nachweis für den Fall einer späteren Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter und ggf. dem Strafgericht.
2.2 & 2.3 Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Liquidität - "interne Aktivitäten" & Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität - "externe Aktivitäten"
2.4 Auftragssituation - Marketingmaßnahmen
Neben den finanzwirtschaftlichen Maßnahmen muss der Fokus bei Kunden und Aufträgen liegen. D. h. die Herausforderung besteht darin, dort wo möglich (branchenabhängig), neue Aufträge zu generieren, um den Unternehmensablauf so aufrecht zu halten.
3. Förderung und Sonderkredite, Liquiditätshilfen
Bis dato erfolgte die Bearbeitung und Auszahlung von Förderkrediten durch die KfW und NBank (mit einer Ausnahme) generell durch eine Hausbank (Hausbankprinzip). Ob dieses Verfahren beibehalten wird, ist nach Kenntnisstand des Verfassers noch nicht geklärt.
Oftmals werden in einem ersten Schritt die Geschäftsbanken mit zusätzlicher Liquidität versorgt. Anschließend können diese zusätzlichen liquiden Mittel den Unternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Die programmabhängige Haftungsfreistellung der KfW besteht gegenüber den kreditgebenden Banken, nicht gegenüber dem antragstellenden Unternehmen. Die Regeln für die Kreditvergaben gegenüber den Unternehmen wurden bisher nicht gelockert. Für Unternehmen mit schwacher Bonität und schwachem Rating besteht damit das Risiko einer Ablehnung des Kreditantrages.
Die Kredithöhe ist auch abhängig von der Kapitaldienstfähigkeit des kreditbeantragenden Unternehmens, da der Kredit auch wieder zurück zu zahlen ist.
Bei der Beantragung des Kredits ist bisher davon auszugehen, dass bankübliche Unterlagen vorzulegen sind. Der Zeitaufwand für die Aufbereitung dieser Unterlagen ist nicht zu unterschätzen. Insbesondere wenn für das Geschäftsjahr 2019 zum jetzigen Zeitpunkt ein Jahresabschluss gefordert werden sollte. Für den Fall, dass die Bank darüber hinaus noch eine Unternehmensplanung benötigt, entsteht weiterer Zeitbedarf.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung des Kreditantrages, bedingt durch die zu erwartende hohe Auslastung bei der Bank in Kombination mit niedrigeren Personal-Ressourcen, den Zeitablauf verlängert.
Das in Frage kommende Programm ist individuell abzustimmen und von verschiedenen Parametern (z. B. auch Standort/Bundesland) abhängig. Vor diesem Hintergrund erfolgt keine Auflistung in diesem Dokument.
Der Zeitraum für die Bearbeitung muss grundsätzlich so bemessen sein, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens jederzeit gewährleistet ist und damit eine Insolvenzantragspflicht nicht eintritt. Das bedeutet für die antragstellenden Unternehmen, dass (sofern nicht vorhanden) unverzüglich ein realistischer Finanzstatus zu erstellen ist.
Gerade in KMU-Unternehmen, bei denen häufig Unschärfen im Rechnungswesen anzutreffen und die vorliegenden Zahlen nicht ausreichend aktuell und vollständig sind, ist eine kurzfristige Beurteilung der finanzwirtschaftlichen Situation oftmals eine Herausforderung.
4. Insolvenzrecht
Die strengen Vorschriften des Insolvenzrechts sind nach wie vor gültig. D. h., dass insbesondere die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften die Zahlungsfähigkeit ihres Unternehmens lfd. überwachen und sicherstellen müssen. Sofern die Insolvenzreife eintritt, ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen und nicht erst nach drei Wochen. Die Dreiwochenfrist dient dazu, in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen eine Insolvenz-antragspflicht zu beseitigen.
Lt. einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom16. März 2020 wird eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungs-ermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
5. Fazit
Die eingetretene Entwicklung erfordert von Unternehmern und Unternehmerinnen die sofortige Einleitung von operativen und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität. Außerdem ist bei Unternehmen, die bereits eine buchmäßige Überschuldung oder eine erkennbare Liquiditätsknappheit aufweisen, eine qualifizierte Beurteilung einer möglichen Insolvenzantragspflicht, die evtl. bereits vor Ausbruch der Coronakrise bestand, vorzunehmen, um unverzüglich notwendige Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Selbstverständlich auch bei der Beantragung von Krediten und Unterstützung von Unternehmensanalysen.
Das Whitepaper finden Sie HIER zum Download.
Reinhard Stadler
Oldenburg, den 18.03.2020