Eine Insolvenz ist für den betroffenen Geschäftsführer, bzw. die betroffene Geschäftsführerin häufig mit nicht mehr zu steuernden Risiken verbunden. Insbesondere dann, wenn es sich um einen sog. Gläubigerantrag handelt, der viele betroffene Gesellschaften in der Regel unvorbereitet trifft.

Bei einem Gläubigerantrag erfolgt die Antragstellung oftmals durch Sozialversicherungsträger, bei Bauunternehmen auch durch die Soka-Bau und durch Finanzämter. Auch Mitarbeiter können einen Insolvenzantrag gegenüber ihrem Arbeitgeber stellen, sofern dieser sich mit Lohn- und Gehaltszahlungen im Rückstand befindet.

Ein Insolvenzantrag ist mit einer Reihe von Haftungsfragen für den, bzw. die Geschäftsführer verbunden:

  • Wurde der Insolvenzantrag noch rechtzeitig gestellt?
  • Liegt evtl. eine Insolvenzverschleppung vor?
  • Wurden die Jahresabschlüsse innerhalb der handelsrechtlichen Fristen rechtzeitig erstellt (in vielen inhabergeführten KMU-Unternehmen werden diese zu spät, teilweise viel zu spät erstellt)?
  • Erfolgten nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, sog. unerlaubte Zahlungen nach § 15b Insolvenzordnung ausgeführt?
Heute möchte ich aus gegebenem Anlass auf den Tatbestand der unerlaubten Zahlungen nach § 15 b InsO und den damit verbundenen Risiken hinweisen. usw.

In der nachfolgenden Mitteilung aus dem Portal https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/ geht hervor, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerversammlung einberufen möchte, damit diese beschließt, ob der Geschäftsführer zu einem Schadensersatz in Höhe von rd. 862 TEUR verklagt werden soll. Gesetzl. Grundlage hierfür ist § 15 b Insolvenzordnung, der zunächst Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife untersagt. Der vorstehend genannte Betrag ergibt sich vermutlich aus Auszahlungen, die zwischen dem (nicht erkannten) Eintritt der Insolvenzreife bis zur Anordnung des vorläufigen Verfahrens stattgefunden haben. Selbst bei kleinen Unternehmen entstehen hier innerhalb mehrerer Monate hohe Beträge. Das betreffende Unternehmen weist mit dem Jahresabschluss per 31.12.2022 eine Bilanzsumme in Höhe von 475 TEUR und ein wirtschaftliches Eigenkapital in Höhe von 242 TEUR aus.
 

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX, vertr. d.: XXXX(Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 05.12.2024, 10:00 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), XXXXXXXstr. 25-31, XXXX

Tagesordnung: Anhörung und Zustimmung der Gläubiger

zur Aufnahme eines Rechtsstreits von erheblichem Streitwert in Höhe von     862.043,65 € wegen Geschäftsführerhaftung gem. § 15 b InsO gegen Herrn XXXXXX

zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages mit der XXXX AG, München zur Finanzierung des o.g. Rechtsstreites

Ist die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung nach § 160 InsO als erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.

Amtsgericht XXXX, 21.11.2024

 

Manche mögen sich fragen, wie kann so eine Situation entstehen? Aus unserer Beratungspraxis kann hier folgende mögliche Entwicklung aufgezeigt werden:

  • Der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife wurde nicht erkannt,
  • Dies führt dazu, dass der Geschäftsführer Lieferanten und andere Gläubiger weiter-bezahlt, als wenn nichts gewesen wäre, soweit das in der Regel die knappen Liquiditätsverhältnisse noch zulassen
  • Meistens verfügen kleinere und vor allen Dingen inhabergeführte KMU-Unternehmen über keine Liquiditätsplanung (über eine integrierte Unternehmensplanung ohnehin nicht)
  • Die Vorgehensweise zur Messung der insolvenzrechtlichen Zahlungsfähigkeit ist nicht bekannt
  • Die unterjährige Buchhaltung ist nicht ausreichend aussagefähig (gerade bei kleineren Handwerks- und Industriebetrieben der Fall)
  • Die allgemeinen Informations- und Wissenspflichten für Geschäftsführer sind nicht ausreichend bekannt
  • Die kfm. Sorgfaltspflichten nach §§ 43 GmbHG und 93 AktG sind nicht bekannt
  • Die Pflicht zur Einführung eines Krisenfrüherkennungssytems nach § 1 StaRUG ist ebenfalls nicht bekannt (dies gilt auch für kleine Unternehmen, der deutsche Gesetzgeber hat hier für kleine und kleinere Kapitalgesellschaften keine formellen Erleichterungsmöglichkeiten zugelassen)
  • Zahlungen an Gläubiger werden entsprechend der Liquiditätslage ohne Plan und Übersicht geschoben und nach Kassenlage ausgeführt
  • Die Kommunikation mit Gläubigern entspricht nicht der gegebenen Bedeutung

Empfehlung, um eine solche Situation zu vermeiden:

  • Einführung einer integrierten Unternehmensplanung
  • Einführung einer rollierenden Liquiditätsplanung für 13 Wochen
  • mplementierung eines Krisenfrüherkennungssystems, angepasst an die Komplexität eines kleinen Unternehmens
  • Notwendige Sensibilisierung und Schulung des Geschäftsführers, bzw. der Geschäftsführerin
  • Sofern die betreuende Steuerkanzlei dies nicht leisten kann (wovon auszugehen ist), Einbindung eines qualifizierten Unternehmensberaters
 

Reinhard Stadler, Inh. Wirtschaftsberatung Stadler

19.12.2024

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B. ehave

Ich habe Herrn Stadler aus einer längeren Liste aus KMU-Beratern ausgewählt, weil er eine lange Berufserfahrung aus der Wirtschaft und als Berater mitbringt und mir persönlich empfohlen wurde. Ich hatte deshalb eine hohe Erwartungshaltung und ich muss sagen, sie wurde nicht enttäuscht. Herr Stadler, vielen Dank für ihre Hilfe!

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Carsten Hormes

In meiner vorangegangenen Beschäftigung haben wir mit Herrn Stadler gearbeitet. Hr. Stadler und sein Team erstellten für unsere Unternehmensgruppe eine fundierte betriebswirtschaftliche Unternehmensanalyse als Grundlage für eine integrierte Unternehmensplanung. Die Arbeiten von Herrn Stadler und seinem Team führten zu Ergebnissen, die wir in der Deutlichkeit nicht erwartet hätten. Dadurch wurden die Zahlen für uns sehr transparent, leichter nachzuvollziehen und erleichterten uns somit die Entscheidungen in wichtigen Finanzierungsfragen. Hr. Stadler verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und ein einormes Wissen, von dem wir als Auftraggeber in hohem Maße profitiert haben. Wir können deshalb Herrn Stadler jederzeit und gerne weiterempfehlen.

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Christian Loos

Auf der Suche nach kompetenter Unterstützung zur Gründung meines Unternehmens bin ich bei meiner Suche auf die Unternehmensberatung von Herrn Stadler gestoßen. Schnell und umkompliziert kam es zu einem ersten Termin, an dem ich mich stets professionell wahrgenommen fühlte. Herr Stadler beantwortete mir alle Fragen, die ich zum ersten Zeitpunkt hatte, zur vollsten Zufriedenheit und unterstützte mich zusätzlich in den weiteren Wochen mit einer Fülle von weiteren Hinweisen, Tipps und Tools. Sehr gerne hinterlasse ich daher ein großes "Vielen Dank für Ihre Unterstützung" und empfehle Herrn Stadlers professionelles Beratung mit Freude weiter!

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jan haack

Bin hier Super beraten und konnte so meine Stärken erkennen und mein Unternehmen für die Zunkuft planen.Man kann nicht an alles denken aber Herr Stadler hilft dabei dran zu denken

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Ingenieurbüro Mantay

Unabhängige und kompetente Beratung. Ein MUSS für jeden Unetrnehmer.